Rechtliche Grundlagen

Privates Brauen von Bier

Die Herstellung von Bier unterliegt in Deutschland der Steuerpflicht. Das gilt sowohl für das aus Malz hergestellte Bier als auch für Biermischgetränke, bei denen Bier mit nichtalkoholischen Getränken gemischt ist (Radler/Alsterwasser und Ähnliches). Lediglich Bier mit einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Prozent (alkoholfreies Bier) ist nicht steuerpflichtig. Ausnahmen gibt es jedoch für Haus- und Hobbybrauer.

Haus- und Hobbybrauer

Als Haus- und Hobbybrauer dürfen Sie in Ihrem Haushalt bis zu einer Menge von 200 Litern im Kalenderjahr Ihr Bier selbst brauen, ohne dass Sie hierfür Biersteuer bezahlen müssen. Dabei müssen Sie beachten, dass Sie das Bier ausschließlich für Ihren eigenen Verbrauch herstellen und nicht verkaufen dürfen.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Bier in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern herstellen.
Bevor Sie mit dem Brauen Ihres Bieres beginnen, müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) den Beginn der Herstellung, den Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im Kalenderjahr von Ihnen erzeugt werden soll, formlos mitteilen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner beim HZA.

Die entsprechende Adresse können Sie unter anderem über diesen Weblink erfahren http://www.zoll.de.

Sehen Sie hierzu auch die Verordnung des Biersteuergesetzes.

 

* Quelle: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Bier/bier.html